Viele Gerichte haben sich schon mit der Frage befasst, ob kirchliche Arbeitgeber bei Einstellungen eine bestimmte Religionszugehörigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern fordern dürfen oder nicht. Vor sieben Jahren legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) dafür bestimmte Vorgaben fest und schränkte damit die Freiheit der Kirchen als Arbeitgeber ein. Doch das Bundesverfassungsgericht übt Kritik - und hob das Urteil nun auf.
Die Diakonie war damals im Oktober 2018 zur Zahlung einer Entschädigung an eine konfessionslose Bewerberin verurteilt worden, weil sie die Frau nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und sie damit nach Ansicht des Gerichts aus religiösen Gründen benachteiligt hatte. Der Verein wehrte sich in Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde - erfolgreich. Das BAG-Urteil habe die Diakonie in ihrem Recht auf religiöse Selbstbestimmung verletzt, erklärte der zweite Senat und verwies die Sache zurück nach Erfurt. (Az. 2 BvR 934/19)
Die Evangelische Kirche und die Diakonie begrüßten den Karlsruher Beschluss. «Das höchste deutsche Gericht hat für Klarheit gesorgt. Kirche und Diakonie dürfen in ihrer Einstellungspraxis in begründeten Fällen eine Kirchenmitgliedschaft ihrer Mitarbeitenden voraussetzen», sagte Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt. «Dies steht nicht im Widerspruch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht». Die theologische Wertung und Überprüfung obliege dabei den kirchlichen Arbeitgebern und nicht staatlichen Gerichten.