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Berliner Verwaltungsgericht: Bundestagsverwaltung muss 2,3 Mio. Euro nicht an AfD zurückzahlen

Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Streit um eine Parteispende für die AfD dauerte etwa zwei Stunden.  / Foto: Annette Riedl/dpa
Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Streit um eine Parteispende für die AfD dauerte etwa zwei Stunden. / Foto: Annette Riedl/dpa

Berliner Verwaltungsgericht entscheidet: 2,3 Mio. Euro einbehaltene AfD-Spende müssen nicht zurückgezahlt werden; Herkunft der Mittel unklar.

Juristische Niederlage für die AfD im Streit um viel Geld: Die Bundestagsverwaltung muss eine einbehaltene Parteispende in Höhe von gut 2,3 Millionen Euro nicht an die AfD zurückzahlen. 

Es handele sich um eine unzulässige Zuwendung an die Partei, entschied das Berliner Verwaltungsgericht (Az. VG 2 K 410/25). Zu dem Zeitpunkt, an dem die AfD die Spende angenommen habe, habe keine Klarheit über den Spender bestanden, sagte Gerichtspräsidentin Erna Viktoria Xalter in ihrer Urteilsbegründung. Infrage kommen demnach zwei Personen. 

Plakataktion vor Bundestagswahl 

In dem Verfahren ging es um mehr als 6.000 Plakate, mit denen die AfD im Bundestagswahlkampf Anfang 2025 als «bürgerliche Alternative» zu anderen Parteien empfohlen wurde. Die AfD gab an, dass die Kampagne als Sachspende vom Österreicher Gerhard Dingler finanziert wurde. Der teilte das auch selbst mit.

Laut Gericht gibt es aber auch Anhaltspunkte dafür, dass der deutsch-schweizerische Unternehmer Henning Conle hinter der Zuwendung stehen könnte. Der habe Ende Dezember 2024, also kurz vor der Spende an die AfD, 2,6 Millionen Euro als «Schenkung» an Dingler überwiesen. 

Die zeitliche Nähe zwischen Schenkung und Werbeaktion, die ähnliche Höhe der beiden in Rede stehenden Geldsummen und der Kontext mit der Bundestagswahl wertete das Gericht als Indizien dafür. Conle war zunächst nicht für eine Stellungnahme erreichbar. 

AfD kam Pflichten nach 

Parteien müssen unerlaubte Spenden laut Gesetz unverzüglich an den Bundestag weiterleiten, um Sanktionen zu entgehen. Die AfD bezifferte den Wert der Sachspende auf gut 2,3 Millionen Euro und überwies das Geld vorsorglich «zur Verwahrung», nachdem die Bundestagsverwaltung Bedenken hinsichtlich der Spende geltend gemacht hatte. 

Die AfD reichte aber Klage beim Verwaltungsgericht ein, um eine Rückzahlung zu erreichen. Denn aus ihrer Sicht handelte es sich um eine zulässige Spende, wie Bundesschatzmeister Carsten Hütter und der AfD-Anwalt in der Verhandlung deutlich machten

Nach Dinglers Ankündigung Anfang Januar 2025, eine Plakatkampagne zu finanzieren, habe er Kontakt zu ihm aufgenommen und mehrfach mit ihm telefoniert, schilderte Hütter in der mündlichen Verhandlung. «Wir haben uns auch bei der FPÖ erkundigt, wo Dingler mehrere Jahre aktiv war, und haben uns in seinem Wohnort erkundigt», schilderte er. «Wir haben da relativ viel Recherche betrieben.» Es gebe auch eine schriftliche Erklärung Dinglers, dass das Geld aus seinem Vermögen stamme.

Behörde in Österreich gab Hinweis 

Die Bedenken des Bundes hinsichtlich der Zulässigkeit der Parteispende gehen auf Hinweise der österreichischen Geldwäschemeldestelle an den deutschen Verfassungsschutz zurück. Der gab die Hinweise inklusive Transferbelegen an den Bundestag weiter. Dieser durfte diese Informationen auch nutzen, befand das Verwaltungsgericht. 

Der Annahme der Bundestagsverwaltung, dass es sich um eine sogenannte Strohmann-Spende handelte, also eine weitergegebene Zuwendung eines dritten Beteiligten, folgte das Gericht hingegen nicht. Es hielt der AfD zugute, dass die Partei ein solches System zur Verschleierung des wahren Spenders zum Zeitpunkt der Spendenannahme im Februar 2025 nicht hätte erkennen können. Eine Strohmann-Konstellation bei Zuwendungen ist genauso wie eine Parteispende ungeklärter Herkunft nicht erlaubt. 

Gericht kassiert Klöckners Bescheid 

Der juristische Erfolg für den Bundestag hat einen Schönheitsfehler. Denn einen Bescheid, mit dem Bundestagspräsidentin Julia Klöckner die AfD im August 2025 zur Zahlung der von der Partei gemeldete Spendensumme von rund 2,3 Millionen Euro an den Bundestag verpflichtete, kassierte das Gericht. Klöckner habe zu einem solchen Bescheid keine Befugnis gehabt. Das Parteiengesetz sehe eine Pflicht zur Weiterleitung unzulässiger Spenden ohnehin vor. 

Was ist eine Spende?

In der Verhandlung zogen AfD-Vertreter in Zweifel, ob es sich bei der Plakataktion überhaupt um eine Spende im Sinne des Parteiengesetzes handele. Die Rede war von einer «Werbemaßnahme» und «Meinungsäußerung», die nicht Teil der offiziellen AfD-Wahlkampagne gewesen sei. 

Das Gericht widersprach. Die Definition einer Spende umfasst nach seiner Auffassung Geld und sogenannte geldwerte Leistungen, auch Werbemaßnahmen ab einer bestimmten Größenordnung. Es habe sich bei den Großflächenplakaten um gezielte Werbung für die AfD gehandelt mit einem sehr hohen wirtschaftlichen Wert.

LobbyControl sieht Defizite

Die Organisation LobbyControl forderte klarere Regeln und strengere Kontrollen von Parteispenden. «Dass diese Spende überhaupt vom Bundestag eingezogen werden konnte, ist ein Ausnahmefall, der nur daran liegt, dass österreichische Geldwäschebehörden die entscheidenden Belege lieferten», sagte ihr Experte für Parteienfinanzierung, Aurel Eschmann. «Die deutsche Bundestagsverwaltung hat selbst keine Ermittlungsbefugnisse und kann so die entscheidenden Beweise nicht sicherstellen.»

Eschmann forderte auch einen «Spendendeckel» von 50.000 Euro pro Spender und Jahr. «In den meisten anderen EU-Staaten ist so etwas längst Standard.»

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

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