Ein Brandenburger Projektleiter hat nach einer Corona-Erkrankung erfolglos vor Gericht darum gekämpft, dass diese als Arbeitsunfall anerkannt wird. Es fehle der erforderliche Beweis dafür, dass die Übertragung mit dem Covid-19-Virus tatsächlich am Arbeitsplatz erfolgt sei, hieß es vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Begründung. (Az. L 3 U 174/23)
Als Argument reiche nicht aus, dass das Risiko bei der Arbeit wegen einer größeren Anzahl an Kontakten höher gewesen sei als im Privatbereich, so das Gericht. Grundsätzlich komme eine Infektion mit dem Virus aber als Unfallereignis in Betracht.
Im konkreten Fall jedoch muss die Berufsgenossenschaft nicht für die ärztliche Behandlung aufkommen und keine Entschädigung zahlen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.