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Im Büro mit Corona infiziert - Kein Arbeitsunfall

Laut Landessozialgericht fehlt der erforderliche Beweis dafür, dass die Übertragung mit dem Covid-19-Virus am Arbeitsplatz erfolgt ist. (Symbolbild)  / Foto: Sebastian Gollnow/dpa
Laut Landessozialgericht fehlt der erforderliche Beweis dafür, dass die Übertragung mit dem Covid-19-Virus am Arbeitsplatz erfolgt ist. (Symbolbild) / Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Abstandsregelungen, Masken, Homeoffice: Schutzmaßnahmen sollten in der Corona-Pandemie Beschäftigte schützen. Nicht immer hat das geklappt. Die Folgen beschäftigen Gerichte bis heute.

Ein Brandenburger Projektleiter hat nach einer Corona-Erkrankung erfolglos vor Gericht darum gekämpft, dass diese als Arbeitsunfall anerkannt wird. Es fehle der erforderliche Beweis dafür, dass die Übertragung mit dem Covid-19-Virus tatsächlich am Arbeitsplatz erfolgt sei, hieß es vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Begründung. (Az. L 3 U 174/23)

Als Argument reiche nicht aus, dass das Risiko bei der Arbeit wegen einer größeren Anzahl an Kontakten höher gewesen sei als im Privatbereich, so das Gericht. Grundsätzlich komme eine Infektion mit dem Virus aber als Unfallereignis in Betracht.

Im konkreten Fall jedoch muss die Berufsgenossenschaft nicht für die ärztliche Behandlung aufkommen und keine Entschädigung zahlen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

Behandlung im Krankenhaus

Geklagt hatte ein seinerzeit 45-Jähriger, der im April 2021 an Corona erkrankt war. Er war damals als Projektleiter in einer Firma mit rund 130 Beschäftigten tätig. Unmittelbar bevor der Mann erkrankte, hatte er an einer etwa zweistündigen Besprechung teilgenommen. Danach wurden mehrere Teilnehmer positiv auf das Covid-19-Virus getestet. Beim Kläger verschlechterte sich der Gesundheitszustand demnach so sehr, dass er rund zwei Wochen im Krankenhaus behandelt wurde. 

Da die Berufsgenossenschaft es ablehnte, die Erkrankung als Arbeitsunfall anzuerkennen, klagte der Mann vor dem Potsdamer Sozialgericht - ohne Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung in zweiter Instanz. Die Richter blieben damit bei ihrer bisherigen Linie. Im vergangenen Jahr hatte auch eine Berliner Verkäuferin erfolglos geklagt.

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