Die Höhe des Arbeitslosengeldes II ist im Jahr 2022 nach den damaligen Preissteigerungen nicht verfassungswidrig gewesen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in drei Verfahren entschieden. Kläger aus mehreren Bundesländern scheiterten mit ihrer Forderung nach mehr Regelleistungen. Das Arbeitslosengeld II war bis Ende 2022 die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die Leistung wurde umgangssprachlich auch Hartz IV genannt.
Konkret wiesen die Kasseler Richter Revisionen von Klägerinnen und Klägern aus Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zurück. Diese hatten angesichts kletternder Preise in der Corona-Pandemie und nach dem russischen Überfall auf die Ukraine mehr ALG II für verschiedene Zeiträume im Jahr 2022 gefordert. Fraglich war, ob die Höhe des Regelbedarfs zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums in Deutschland ausreichte.
Zudem hatten die Kläger die Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022 angegriffen, die Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Grundsicherung erhielten. Diese sei nicht ausreichend gewesen, um den durch die Preissteigerungen bedingten erhöhten Bedarf zu decken, argumentierten die Kläger. Beklagte waren die Jobcenter Brandenburg an der Havel und Neckar-Odenwald sowie das Jobcenter im Kreis Borken.