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Palästina-Kongress: Betätigungsverbot war rechtswidrig

Entschied zuungunsten der Ausländerbehörde: Das Verwaltungsgericht Berlin. (Archivbild)  / Foto: Paul Zinken/dpa
Entschied zuungunsten der Ausländerbehörde: Das Verwaltungsgericht Berlin. (Archivbild) / Foto: Paul Zinken/dpa

Ein Kongress propalästinensischer Gruppen wollte 2024 eine deutsche Mitschuld am «Genozid in Gaza» anprangern. Einem Briten wurde die Teilnahme und Äußerungen dazu verboten - das war nicht korrekt.

Gut 15 Monate nach dem umstrittenen Palästina-Kongress in Berlin hat ein britisch-palästinensischer Arzt vor Gericht feststellen lassen, dass ein damals gegen ihn verhängtes politisches Betätigungsverbot rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Ausländerbehörde dem Chirurgen Ghassan Abu-Sittah zu Unrecht die Teilnahme an dem Kongress und auch jegliche Veröffentlichungen und Interviews dazu verboten hat. Als Grund hatte die Behörde die Gefahr angeführt, Abu-Sittah könnte auf dem Treffen die Terrorattacke der islamistischen Hamas am 7. Oktober 2023 in Israel glorifizieren und die Vernichtung Israels befürworten. (AZ: VG 24 K 493/24)

Der als Versammlung angemeldete Kongress, der die deutsche Regierung als Unterstützer eines «Völkermords» im Gazastreifen anprangern wollte, war von der Polizei nach zwei Stunden aufgelöst worden. Abu-Sittah, der für die Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen ab Oktober 2023 gut einen Monat im Gazastreifen Verletzte versorgte, war als Redner vorgesehen, doch verweigerte ihm die Bundespolizei am Flughafen die Einreise. Zugleich wurde dort das politische Betätigungsverbot verhängt, gegen das er nun von Großbritannien aus gerichtlich vorging.

Gefahr war nicht zu erwarten

Die Kammer entschied nach Angaben einer Gerichtssprecherin nun, dass das ausgesprochene Verbot, das sich auf eine Klausel im Aufenthaltsgesetz stützte, rechtswidrig war. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass Äußerungen Abu-Sittahs die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet hätte. Seine öffentlichen Auftritte seit den Hamas-Angriffen vom 7. Oktober hätten eine solche Prognose nicht gestützt: Weder habe die Behörde strafrechtlich relevante Äußerungen zur Begründung angeführt, noch Unterstützungshandlungen etwa für Terrororganisationen. Ältere Äußerungen, in denen Abu-Sittah als Hamas-Sympathisant erschien, seien in dem Zusammenhang nicht maßgeblich.

Selbst wenn die oben genannte Gefahr bestanden hätte, wäre ein Betätigungsverbot dennoch unverhältnismäßig gewesen, befand das Gericht. So hätte die Ausländerbehörde unter anderem Abu-Sittahs Rolle als Zeitzeuge der israelischen Luftangriffe im Oktober und November 2023 in ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, der dazu unter anderem auch vom Internationalen Strafgerichtshof angehört worden sei. 

Sein Anwalt hatte vor Gericht betont, Abu-Sittah habe die Hamas-Anschläge vom 7. Oktober weder gebilligt noch gutgeheißen. Seine Kritik an israelischen Angriffen auf Kliniken, bei denen zahlreiche Kinder getötet wurden, seien von der Meinungsfreiheit gedeckt.

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