Die Berliner Polizei muss dem Bürger- und Polizeibeauftragten in einem strittigen Fall keine Aufnahmen aus einer sogenannten Bodycam zur Verfügung stellen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine entsprechende Klage aus formellen Gründen als unzulässig abgewiesen, wie ein Sprecher mitteilte.
Als Behörde habe der Polizeibeauftragte grundsätzlich keine einklagbaren Rechte, entschied das Gericht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Regelungen des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes. Der Beauftragte sei als Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses in die Ausübung parlamentarischer Kontrolle eingebunden.
Hintergrund des Verfahrens ist die Beschwerde eines Menschen nach einer Polizeikontrolle im April 2024. Nach Angaben des Polizeibeauftragten berichtete dieser, er sei dabei zu Boden gebracht und anschließend durch die Feuerwehr mit Blessuren und Verdacht auf eine Kniescheiben-Fraktur ins Krankenhaus gebracht worden. Der Betroffene bezeichnete die Gewaltanwendung der Polizei als unangemessen, er habe keine Gegenwehr geleistet.