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Vereinbarungen mit Bezirken gelten weiter

Vereinbarungen mit Bezirken gelten weiter
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen von Grundstückseigentümern abgelehnt, die sich an Vereinbarungen mit Bezirken nicht gebunden fühlten. (Symbolbild) / Foto: Paul Zinken/dpa
Von: DieBrandenburger News
Trotz höchstrichterlichem Urteil bleiben Absprachen zwischen Grundstückskäufern und den Bezirken bestehen: Das Verwaltungsgericht sorgt für Klarheit im Streit um Vorkaufsrecht und Milieuschutz.

Grundstückeigentümer in Berliner Milieuschutzgebieten sind weiter an die Vereinbarungen gebunden, die sie mit den Bezirken geschlossen haben, um das bezirkliche Vorkaufsrecht abzuwenden. Das teilte das Verwaltungsgericht Berlin nach einem entsprechenden Urteil mit (VG 19 K 84/22 u.a.). Dabei ging es um fünf Klagen verschiedener Grundstückseigentümer, die zwischen 2018 und 2021 mit größeren Wohnhäusern bebaute Grundstücke in Mitte, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg in sogenannten Milieuschutzgebieten erworben hatten. 

Um das von den Bezirken geltend gemachte Vorkaufsrecht abzuwenden, schlossen die Klägerinnen und Kläger mit den Bezirken jeweils Vereinbarungen. Danach verzichteten die Bezirke gegen Zusagen der Käufer darauf, ihr Vorkaufsrecht auszuüben. Zu den Zusagen gehörte etwa, auf bestimmte bauliche Veränderungen auf ihrem gekauften Grundstück zu verzichten.  

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Kläger berufen sich auf das Bundesverwaltungsgericht

Allerdings entschied im November 2021 das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Bezirke in den Milieuschutzgebieten ausgeschlossen gewesen wäre. Die Kläger machten unter Berufung auf dieses Urteil geltend, dass sie an die Vereinbarungen mit den Bezirken nicht mehr gebunden seien. Aus dem Urteil folge, dass die Bezirke sich eine unzulässige Gegenleistung hätten versprechen lassen.

Das Verwaltungsgericht folgte dem jedoch nicht. Die Beteiligten seien sich bewusst darüber gewesen, dass die rechtlichen Grenzen des bezirklichen Vorkaufsrechts höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen seien. Ziel der Vereinbarungen sei es gewesen, durch einen umfassenden Vergleich Rechtssicherheit zu schaffen. 

Es sei den Klägerinnen zumutbar, an die Vereinbarungen weiterhin gebunden zu sein, so das Gericht. Gegen die Urteile ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

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