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Was ist nach dem Tod erlaubt? Berliner Regeln im Überblick

Was ist nach dem Tod erlaubt? Berliner Regeln im Überblick
In Berlin ist erst einmal keine Reform des Bestattungsgesetzes geplant. (Symbolbild) / Foto: Sebastian Gollnow/dpa
Von: DieBrandenburger News
Was passiert mit dem eigenen Körper nach dem Tod? In Rheinland-Pfalz wurde jüngst das Bestattungsrecht stark ausgeweitet. Wie sieht es in Berlin aus?

Vergangenen Monat wurde in Rheinland-Pfalz das Bestattungsrecht stark ausgeweitet - in Berlin sind laut der zuständigen Senatsverwaltung solche Bestrebungen erst einmal nicht geplant. So dürfen in Rheinland-Pfalz etwa aus der Asche von gestorbenen Menschen Diamanten hergestellt werden. Auch Flussbestattungen sowie die Aufbewahrung der Asche zu Hause sind in dem Bundesland nun möglich.

Und was gilt in Berlin?

Generell gilt: In Deutschland liegen die Regelungen bei Bestattungen und im Friedhofsrecht bei den Bundesländern. «Die private Aufbewahrung, Teilung, Verarbeitung und Flussbestattung von Totenasche ist in Berlin nicht zulässig», teilte die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. 

Anfang 2024 gab es demnach in Berlin eine Novellierung des Bestattungsgesetzes. Dabei wurde die 48-Stunden-Frist als Mindestzeitraum zwischen Tod und Bestattung gestrichen - und eine Sechs-Monats-Frist als Höchstzeitraum zwischen Kremierung und Urnenbeisetzung eingeführt. «Weitere Änderungen im Berliner Bestattungsgesetz sind kurz- und mittelfristig nicht vorgesehen», hieß es.

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So sind in der Hauptstadt demnach nur Erd- und Feuerbestattungen auf öffentlichen Friedhöfen erlaubt. Für die Beisetzung der Asche von Verstorbenen gelte die Friedhofspflicht. Das heiße, die Totenasche könne entweder in Urnen-Grabstätten oder durch Ausstreuen auf bestimmten Aschengrabstätten erfolgen. Zudem seien Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen Gründen auf bestimmten Grabfeldern zulässig. 

Apfelbaum und Urne zu Hause

In Rheinland-Pfalz gibt es zudem unter anderem die Möglichkeit, dass die Asche eines Verstorben unter dem Apfelbaum im Garten verstreut wird - wenn die Eigentümer zustimmen. Generell gilt diese Wahl-Freiheit jedoch nur für Rheinland-Pfälzer. Außerdem müssen die Menschen ihren Wunsch vor ihrem Tod schriftlich festlegen und mit jemandem besprechen, der die Verantwortung für die Totenfürsorge übernimmt. 

Allerdings ist die Ausgabe von Teilen der Asche aus einer Urne Bestattern vorbehalten. Zudem darf die Asche von Verstorbenen nicht einfach irgendwo verstreut und es dürfen auch keine Urnen auf Privatflächen vergraben werden.

Auch in Sachsen-Anhalt gab es im September Neuerungen beim Bestattungsgesetz. So kann auch hier etwa ein kleiner Teil der Asche von Verstorbenen für Erinnerungsstücke wie Gedenkdiamanten verwendet werden.

In Berlin bleibt dies alles erst einmal verboten - und eine Änderung ist vorerst nicht geplant.

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