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Brandenburg setzt neuen Ganztag um – was ändert sich?

Die bundesweite Regelung wird auch in Brandenburg umgesetzt. (Symbolbild) / Foto: Arne Dedert/dpa
Die bundesweite Regelung wird auch in Brandenburg umgesetzt. (Symbolbild) / Foto: Arne Dedert/dpa

Ab 2026 gilt in Brandenburg und bundesweit ein neuer Anspruch auf ganztägige Betreuung für Erstklässler. Was Eltern jetzt wissen sollten.

Brandenburg setzt den bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung um. «Schule und Hort müssen gemeinsam ein bedarfsgerechtes, qualitativ hochwertiges ganztägiges Ganztagsangebot flächendeckend im Land vorhalten können», sagte Bildungsminister Steffen Freiberg (SPD). Das Jugendministerium und kommunale Spitzenverbände haben sich dafür auf Eckpunkte zur Finanzierung und zur engeren Kooperation von Schule und Hort geeinigt, wie das Ministerium mitteilte. Freiberg zufolge war es ein «Kraftakt».

Der Geschäftsführer des Landeskreistags sagte dazu: «In verschiedenen Gemeinden Brandenburgs wurde seit vielen Jahren "Ganztag" erfolgreich angeboten, gelebt und von den Familien gut angenommen.» Diese Projekte sollten fortgeführt werden.

Was gilt und ab wann?

Bislang haben alle Kinder bis zum Ende der 4. Klasse einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten. Der Mindestumfang beträgt neben der Unterrichtszeit und in den Ferien vier Stunden täglich. 

Eine bundesweite Regelung, die 2021 beschlossen wurde, ändert das: Alle Kinder, die ab dem 1. August 2026 eingeschult werden, haben einen Anspruch auf eine ganztägige Bildung und Betreuung. Das heißt: durchgehend acht Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche, auch in den Ferien. Das gilt auch für Kinder, die die 1. Klasse zum Schuljahr 2026/2027 wiederholen, also nicht mehr eingeschult werden. 

Damit erfüllt Brandenburg den Betreuungsanspruch laut Ministerium bereits weitgehend. Mit der bundesrechtlichen Ausweitung müsse vor allem bei der Ferienbetreuung, bei Kooperation von Schulen und Horten und wegen Mehrbelastungen auf kommunaler Seite für Wege- und Überbrückungsbedarfe aufgestockt werden.

Was bedeutet es, dass der Anspruch «aufwächst»?

Mit jedem Schuljahr werden Erstklässler in den neuen Ganztagsanspruch aufgenommen. Sie behalten ihn bis zum Ende der 4. Klasse. In dieser Staffelung haben dann ab dem Schuljahr 2029/2030 alle Kinder der Jahrgangsstufen eins bis vier den gleichen Anspruch auf Ganztagsbetreuung. 

Was ist, wenn meine Kinder in unterschiedlichen Jahrgangsstufen sind?

Angenommen ein Junge ist im Schuljahr 2026/2027 in der 2. Klasse, seine kleine Schwester in der 1. Klasse: Dann hat der Junge den bislang geltenden Anspruch etwa mit täglich vier Stunden Betreuung in den Ferien. Die Erstklässlerin hat den neuen Anspruch von acht Stunden Betreuung in den Ferien. Es gelten also für die Nicht-Erstklässler weiterhin die bislang gültigen Regelungen. 

Wie kommt mein Kind vom Hort zur Schule?

Während der Schulzeit sollen weiterhin öffentliche Verkehrsmittel die Schülerinnen und Schüler zur Schule oder zum Hort bringen können. In Ferienzeiten gibt es vielerorts andere Fahrpläne. Sollte etwa ein Bus den Hort in den Ferien nicht anfahren, sind die Eltern in der Pflicht, die Beförderung zu organisieren. 

Wo bekommt mein Kind Mittagessen?

Auch beim Mittagessen sollen bestehende Angebote etwa in Mensen von Hort oder Schule bleiben. Eine Vereinheitlichung oder konkrete Festlegung, wo das Essen ausgeteilt werden soll, ist nicht vorgesehen. 

Mein Kind ist auf einer Förderschule – gilt hier dasselbe?

Ja, Kinder auf Förderschulen haben den gleichen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Für die Schülerinnen und Schüler soll der Anspruch während der Unterrichtszeiten in vollem Umfang durch schulische Ganztagsangebote erfüllt werden.

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