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Gericht: Abmahnung von FU-Mitarbeiter nicht rechtens

Das Arbeitsgericht hat die Abmahnung eines Gewerkschafters für unrechtmäßig erklärt. (Archivbild) / Foto: Jörg Carstensen/dpa
Das Arbeitsgericht hat die Abmahnung eines Gewerkschafters für unrechtmäßig erklärt. (Archivbild) / Foto: Jörg Carstensen/dpa

Ein Gewerkschafter wirft seinem Arbeitgeber in einem Aufruf vor, durch sein Verhalten den Rechtsruck zu befördern. Dafür kassiert der Mitarbeiter eine Abmahnung. Zu Unrecht, meint ein Gericht.

Ein Mitarbeiter der Freien Universität Berlin ist nach einem vorwurfsvollen Internet-Aufruf zu Unrecht abgemahnt worden. Der frühere Beschäftigte, der zugleich in der Gewerkschaft Verdi aktiv war, klagte damit zunächst erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Berlin. Hintergrund des Streits ist ein Verdi-Aufruf, in dem der Universität vorgeworfen wird, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten. 

Wie das Gericht mitteilte, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Hochschule habe dagegen Berufung bei der nächsten Instanz eingelegt. Die FU selbst wollte sich wegen des noch laufenden Verfahren nicht äußern. 

Wann sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Fall beschäftigen wird, ist noch offen. Allerdings plant das Gericht für den 2. Juli eine mündliche Verhandlung für einen ähnlichen Fall, wie es hieß. In dem Verfahren hatten laut Gericht andere Richter die Abmahnung eines Mitarbeiters nach dem Internet-Aufruf für rechtmäßig erklärt. 

Hochschule: Loyalitätspflicht verletzt

Hintergrund der juristischen Auseinandersetzung ist ein Aufruf der Verdi-Betriebsgruppe, der die klagenden FU-Beschäftigten angehören. In dem Text vom Januar 2024 wird der Universität vorgeworfen, durch tarifwidriges, mitbestimmungsfeindliches und antidemokratisches Verhalten den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu fördern. 

Im aktuellen Fall erteilte die FU dem Arbeitnehmer Anfang März 2024 eine Abmahnung. In den Äußerungen liege «eine ehrverletzende Kritik, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle», hieß es zu Begründung. Aus Sicht des Arbeitsgerichts lag jedoch keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor. Die Aussagen seien wertende Meinungsäußerungen im rechtlich zulässigen Rahmen.

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