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Berlin und Brandenburg: Schulpflicht gilt auch vor Ferien – Beurlaubung nur in Ausnahmen

Wer früher in die Ferien startet und die Schulpflicht verletzt, muss mit einer hohen Strafe rechnen (Archivbild). / Foto: Fabian Sommer/dpa
Wer früher in die Ferien startet und die Schulpflicht verletzt, muss mit einer hohen Strafe rechnen (Archivbild). / Foto: Fabian Sommer/dpa

Eltern dürfen schulpflichtige Kinder vor Ferien nicht einfach früher beurlauben; Ausnahmen sind selten. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 2.500 Euro.

Steigende Flugpreise, lange Staus: Wenn pünktlich zum Ferienstart viele in den Urlaub wollen, kann es voll und teuer werden. Manche Eltern können da versucht sein, die Ferien auf eigene Faust ein wenig vorzuziehen. Doch das ist keine gute Idee: 

Schulpflichtige Kinder müssen die Schule nach den Berliner und Brandenburger Schulgesetzen regelmäßig besuchen, das gilt auch für die letzten Tage vor den Ferien. Dafür haben die Erziehungsberechtigten die Verantwortung. In Berlin und Brandenburg beginnen die Sommerferien am 9. Juli und dauern bis zum 22. August. In beiden Ländern gibt es aber Ausnahmen, für die eine Beurlaubung beantragt werden kann. 

Welche Ausnahmen sind möglich? 

In Berlin zählen dazu laut der sogenannten Ausführungsvorschrift Schulbesuchspflicht Reisen, die nach einem schulärztlichen Gutachten dringend erforderlich sind und die nicht in der Ferienzeit stattfinden können. Es heißt aber auch explizit: «Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen und unaufschiebbaren Ausnahmefall. Als ein solcher Ausnahmefall ist der vorzeitige Antritt oder die verspätete Rückkehr von einer Urlaubsreise nicht anzusehen.»

Auch in Brandenburg gelten Reise- und Urlaubstermine der Eltern nicht als Grund für eine Beurlaubung, wie das Bildungsministerium mitteilt. Private Vorhaben, günstigere Reisemöglichkeiten oder der Wunsch nach längeren Ferien zählen nicht zu den besonderen Gründen, nach denen ein Schüler beurlaubt werden kann. «In besonders begründeten Einzelfällen ist jedoch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zulässig, etwa, wenn die Eltern den Urlaub aus beruflichen Gründen nachweislich nicht in der unterrichtsfreien Zeit antreten können», teilt das Ministerium mit. 

Wie teuer können Verstöße werden? 

Nach dem Brandenburgischen Schulgesetz handelt es sich bei unentschuldigtem Fehlen um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer hohen Geldbuße bestraft werden kann: Bis zu 2.500 Euro können fällig werden. Festgelegt werden die Geldbußen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch die Landkreise oder kreisfreien Städte. Auch auf dem Zeugnis wird unentschuldigtes Fehlen vermerkt. 

In Berlin kann es laut dem Berliner Schulgesetz ebenso teuer werden. Die Umsetzung obliegt den Bezirken, die Schulträger sind. Das Bezirksamt Reinickendorf teilte mit, die Höhe richtet sich nach der Anzahl der unentschuldigten Fehltage. Bis zum 5. Tag sind es demnach 10 Euro am Tag, danach 15 Euro und ab dem 21. Tag erhöht sich die Summe auf 20 Euro am Tag. 

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg wies darauf hin, dass Schülerinnen und Schüler bei eigenmächtiger Ferienverlängerung meist nicht unentschuldigt fehlten, sondern von ihren Eltern krankgemeldet würden. Angezeigte Schulversäumnisanzeigen würden individuell geprüft, hieß es. «Bußgelder werden nur verhängt, wenn Eltern ein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann, das zu unentschuldigten Fehlzeiten ihrer Kinder führt.»

Das Bezirksamt Lichtenberg teilte mit, bei Bekanntwerden eines Falls werde zunächst eine Verwarnung ausgesprochen. Es folge mindestens eine zweite, bevor ein Bußgeld verhängt werde. 

Gibt es Kontrollen vor den Ferien am Flughafen oder an Bahnhöfen?

In den vergangenen Jahren habe die Bundespolizei stichprobenartig auf Verdacht hin Familien mit Kindern im schulpflichtigen Alter kontrolliert, teilte das Bezirksamt Mitte mit. Grundsätzlich würden alle Schulversäumnisse durch die Schulen beim Schul- und Sportamt angezeigt.

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