Federvieh soll wegen der Vogelgrippe nicht mehr im Freien gehalten werden, sondern muss vielerorts in den Stall. Zahlreiche Landkreise in Brandenburg haben bereits eine Stallpflicht für Geflügel verhängt. Identisch sind die Anordnungen aber nicht. Was bedeutet die Auflage in Zeiten der Tierseuche?
- Bislang war die Stallpflicht auf einzelne Orte in einem Radius von zehn Kilometern um Agrarbetriebe begrenzt, in denen das Vogelgrippevirus nachgewiesen wurde. Jetzt sind aber ganze Landkreise sozusagen als Risikogebiete festgelegt - die sogenannte Aufstallung von Geflügel wird per Allgemeinverfügung angeordnet.
- Das Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder unter einer besonderen Schutzvorrichtung zu halten. Es muss durch Abdeckungen oben und Begrenzungen an den Seiten verhindert werden, dass Wildvögel eindringen können und es zu Kontakt von Wildvögeln mit dem Geflügel kommt.
- Genannt werden Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse und Tauben, die nicht mehr im Freien bleiben dürfen.
- Im Landkreis Märkisch-Oderland gilt die angeordnete Stallpflicht nicht für private Geflügelhalter. Aber es heißt, privaten Geflügelhaltern werde dringend geraten, die Tiere nicht mehr in Freiland zu halten, «um ihren Beitrag zur Eindämmung der Seuche zu leisten».
- Darüber hinaus sind zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung der Tierseuche Desinfektionseinrichtungen an den Stallzugängen zu benutzen. Tierverluste sind den Behörden anzuzeigen.
- Im Landkreis Oberhavel heißt es in der Verfügung auch, dass Wildtierauffangstationen oder Tierheime aufgenommene Wildvögel isoliert in Quarantäne unterbringen strenge Hygienemaßnahmen bis zu einer Freitestung einhalten müssen.
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