Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg müssen unter bestimmten Bedingungen die Gelder zurückzahlen. Dies trifft dann zu, wenn ein prognostizierter existenzbedrohender Liquiditätsengpass nicht eingetreten ist. Die betroffenen Unternehmen konnten demnach aus ihren Bewilligungsbescheiden erkennen, dass die Hilfen gewährt wurden, um diesen Engpass in den folgenden drei Monaten zu vermeiden. So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute in drei Verfahren entschieden (Az.: OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26).
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Geklagt hatten Unternehmer, die bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Ende März 2020 Anträge auf Soforthilfe gestellt hatten. Sie entschied zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage einer Förderrichtlinie vom 24. März 2020. Die Richtlinie wurde dann durch eine neue vom 31. März 2020 abgelöst, ohne dass sich die Auszahlungsvoraussetzungen wesentlich änderten, so das Gericht.